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Führerschein mit 17
 
Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
 
Die theoretische Prüfung darf drei, die praktische einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung zur Dokumentation der Fahrerlaubnis. Dieses Dokument wird grundsätzlich nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken. 
 
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um bei der zuständigen Verwaltungsbehörde den vollwertigen Führerschein abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfungsbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfungsbescheinigung geben könnte.
Wo überall gilt der Führerschein mit 17?
Er gilt zunächst nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt! Die bisher einzige Ausnahme stellt Österreich dar. In Österreich darf man mit dem deutschen B 17-Führerschein in Begleitung fahren; umgekehrt erkennt auch Deutschland die österreichische L 17-Fahrerlaubnis an.
(aber dort nur bis zum 18.Geburtstag)

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?
 
  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfungsbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sein und darf bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung höchstens einen Punkt in Flensburg besitzen.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!)
  • Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls aktiv in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
  • Wo die Begleitperson im Fahrzeug sitzen muss, ist deshalb auch nirgends vorgeschrieben (üblicherweise vorne). Sie darf also durchaus auch auf der Rückbank Platz nehmen. Nur schlafen sollte sie nicht.
  • Weil die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält, muss der Fahrer ein gültiges Ausweisdokument mitführen. 
 
Wer noch keine 18 Jahre alt ist und mit Prüfungsbescheinigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, muss mit Konsequenzen der Verwaltungsbehörde rechnen. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis  widerrufen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfungsbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld belegt. 

Welche Fahrzeuge darf man fahren?
Zunächst einmal mit dem jedem Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Aber Vorsicht: unbedingt einen Blick in den Kfz-Versicherungsvertrag werfen oder den Versicherungsvertreter kontaktieren.
 
Übrigens: Wie beim normalen Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen AM und L. Bei diesen beiden Fahrerlaubnisklassen ist dann keine Begleitperson erforderlich.

Wie viele Begleitpersonen darf man angeben?
Unbegrenzt viele. Das ergibt auch Sinn, denn so können Fahranfänger besonders viele Erfahrungen sammeln. Jede Begleitperson muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung aufgelistet sein.

Wann beginnt und endet die Probezeit? 
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfungsbescheinigung erhalten hat, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wurde (vielleicht weil kein Auto zur Verfügung steht). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung. 
Für das Ausstellen der Prüfungsbescheinigung berechnet die Verwaltungsbehörde eine zusätzliche Gebühr, außerdem für die Überprüfung des Punktestandes aus dem Verkehrszentralregister pro eingetragener Begleitperson.

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